Klinische Ausbildung

Gemäß der im Oktober 2014 beschlossenen Novelle zum „Ärztegesetz“ zeigt sich die Ausbildung der österreichischen Ärztinnen bzw. Ärzte ab dem 1. Juni 2015 neu gegliedert, strukturiert und organisiert. Modulare Ausbildung und neue Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten – die Änderungen zur Ärztinnen- bzw. Ärzteausbildung in Österreich brachten einen erheblichen Strukturwandel.

Image Description

Diese zum Teil drastischen Änderungen in der klinischen Ausbildung sollten die Ausbildungsqualität deutlich heben und die Ärztinnen- bzw. Ärzteabwanderung verhindern, so war zumindest die Hoffnung der Politik. Wir haben uns die Sachlage im Detail angesehen und gehen in dieser Informationsbroschüre näher auf die aktuellen Ausbildungsmodalitäten für die Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. zum Allgemeinmediziner sowie die Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt ein.

Basisausbildung

Sowohl für angehende Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner als auch für künftige Fachärztinnen bzw. Fachärzte ist zu Beginn aller ärztlichen Tätigkeit eine neunmonatige Basisausbildung verpflichtend. Diese, auch unter dem Namen „Common Trunk“ titulierte Zeit, soll dem Erwerb klinischer Basiskompetenzen in konservativen und chirurgischen Fächern sowie im Bereich der Notfallmedizin dienen.

Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. zum Allgemeinmediziner

Die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung eine Dauer von zumindest dreiunddreißig Monaten. Personen, welche die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin bzw. Turnusarzt erfüllen und die selbständige Berufsberechtigung als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen beabsichtigen, haben im Anschluss an die Basisausbildung eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie die Prüfung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren.

Die auf die Basisausbildung folgende Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. zum Allgemeinmediziner umfasst zumindest folgende Fächer:

  • 9 Monate Innere Medizin
  • 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde
  • 3 Monate Orthopädie und Traumatologie
  • 3 Monate Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin

Zusätzlich müssen zwei Wahlfächer in der Dauer von mindestens drei Monaten absolviert werden. Gewählt werden kann dabei aus folgenden Fachgebieten: 

  • Anästhesiologie und Intensivmedizin 
  • Augenheilkunde und Optometrie
  • Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde 
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten 
  • Neurologie 
  • Urologie

Außerdem ist die verpflichtende Absolvierung von allgemeinmedizinischen Inhalten, einschließlich Inhalte der Dermatologie und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, von zumindest 6 Monaten vorgesehen, sofern diese nicht in einem Wahlfach absolviert wurden.

Die Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. zum Allgemeinmediziner ist in anerkannten Ausbildungsstätten auf einer für die jeweiligen Fachgebiete festgesetzten Ausbildungsstelle zu absolvieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärztinnen bzw. Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf die einzelne Turnusärztin bzw. den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit (auch unter dem Begriff „Pooling“ bekannt) in Ambulanzen ist gemäß „Ärztegesetz“ unzulässig!

Am Ende der Ausbildung ist das Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest im Umfang von sechs Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Ärztinnen bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren. Für deren Organisation und Administration hat die „Österreichische Ärztekammer“ unter Einbeziehung der Kommission für die ärztliche Ausbildung zu sorgen. Die auf die Ausbildung anrechenbare Gesamtdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten Ausbildung beträgt insgesamt höchstens achtzehn Monate. Es ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden, entsprechend den bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.

Die Organisation und Durchführung der Prüfung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der „Österreichischen Ärztekammer“. Diese hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zu erlassen und setzt das zu entrichtenden Prüfungsentgelt fest. Bei der Festsetzung des Entgeltes sollte gemäß „Ärztegesetz“ auf den mit der Organisation und Durchführung verbundenem Zeit- und Sachaufwand Bedacht genommen werden.

Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt

Die Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten. Personen, welche die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin bzw. Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Sonderfach zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie die Fachärztinnenprüfung bzw. Facharztprüfung zu absolvieren.

Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach festgesetzten Ausbildungsstelle zu absolvieren. Das schließt allerdings eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt eine fachlich verantwortliche Ärztin bzw. ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärztinnen bzw. Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Wie bereits oben erwähnt, darf die Gesamtzahl der auf die einzelne Turnusärztin bzw. den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten; bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit („Pooling“) in Ambulanzen ist unzulässig!

Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung – insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten – in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärztinnen bzw. Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden.

Die Organisation und Durchführung der Fachärztinnenprüfung bzw. Facharztprüfung obliegt der „Österreichischen Ärztekammer“ („Akademie der Ärzte“). Die „Ärztekammer“ hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung dieser, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes, zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes sollte gemäß „Ärztegesetz“ auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenem Zeit- und Sachaufwand Bedacht genommen werden.

Anerkennung von Ausbildungsstätten

Alle Krankenhausabteilungen, Lehrpraxen und auch Lehrgruppenpraxen müssen sowohl für die Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. zum Allgemeinmediziner als auch für die Fachärztinnenprüfung bzw. Facharztausbildung zertifiziert werden. Dies erfolgt unter speziellen Anerkennungsvoraussetzungen. So muss es ein schriftliches Ausbildungskonzept geben, ein Nachweis über die Durchführung der in §15 Abs. 5 GuKG genannten Tätigkeiten durch den Pflegedienst muss ebenfalls erbracht werden. Zudem müssen angehenden Fachärztinnen bzw. Fachärzten auch Ausbildungspläne vorgelegt werden, wie es auch international üblich ist. Die Anerkennung der Ausbildungsstätten ist für sieben Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine erneute Zertifizierung nötig.

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich (gemäß §15 Abs. 5 GuKG) umfasst insbesondere:

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen
  • Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen
  • Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren
  • Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung
  • Durchführung von Darmeinläufen
  • Legen von Magensonden

Anleitung und Unterweisung von Patientinnen und Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b „Ärztegesetz 1998“ einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.

Übergangsbestimmungen

Die Novelle zum „Ärztegesetz“ ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten; die ausbildungsrechtlichen Änderungen traten mit 1. Juni 2015 in Kraft.

Mit der neuen Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. zum Allgemeinmediziner oder Fachärztin bzw. Facharzt konnte somit frühestens ab dem 1. Juni 2015 begonnen werden. Alle Ausbildungen, die vor dem 31. Mai 2015 begonnen wurden, können nach der „alten“ Ärztinnen- bzw. Ärzteausbildungsordnung abgeschlossen werden. Ein Wechsel in die „neue“ Ausbildungsform ist laut „Ärztekammer“ möglich.

Die Anrechnung bisheriger Ausbildungszeiten ist ebenfalls möglich. Nähere Informationen dazu gibt es bei der jeweils zuständigen Landesärztekammer.

War dieser Beitrag hilfreich für dich?

Ja Nein

Das könnte dich auch interessieren